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PARKHAUS-EINSTELLBEDINGUNGEN
I. Einstellvertrag Dieses Parkhaus ist nur zur vorübergehenden Abstellung von PKW´s bestimmt. Mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Einstellvertrag für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt. Der Benutzer erkennt diese Mietbedingungen an.
II. Einstellpreis – Einstelldauer Das Einstellentgelt für jeden belegten Einstellplatz ist aus der ausgehängten Preisliste ersichtlich. Das Kfz kann nur gegen Rückgabe der Parkkarte und Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden. Darüber hinaus steht dem Parkhausbetreiber bis zur Entfernung des Kfz ein der Gebührenordnung entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust der Parkkarte ist mindestens eine Parkgebühr eines Tagessatzes zu entrichten, es sei denn, der Benutzer weist eine kürzere oder der Parkhausbetreiber eine längere Einstelldauer nach.
III. Pfandrecht Dem Parkhausbetreiber steht wegen seiner Forderung aus dem Einstellvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu.
IV. Haftung des Betreibers Der Betreiber haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Parkhausbenutzer ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Benutzer oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.
V. Haftung des Benutzers Der Benutzer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen dem Betreiber oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses. Der Benutzer ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert sofort, spätestens vor Verlassen des Parkhauses an den Parkhausbetreiber zu melden.
VI. Benutzerbestimmungen im Parkhaus Das Parkhaus darf nur von Insassen der dort parkenden Fahrzeuge betreten werden. Die Einstellung nicht zugelassener Fahrzeuge ist untersagt. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der dafür markierten Stellflächen abgestellt werden. Wenn der Benutzer dies nicht beachtet, ist der Parkhausbetreiber berechtigt, nach seiner Wahl das Fahrzeug auf Kosten des Benutzers ohne vorherige Benachrichtigung abschleppen zu lassen. Der Benutzer hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Betreibers oder dessen Bevollmächtigten zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend. Der Parkhausbetreiber oder dessen Bevollmächtigter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen.
VII. Sicherheitsvorschriften Im Parkhaus darf nur im Schritttempo gefahren werden. Im Parkhaus ist nicht gestattet: Das Rauchen und die Verwendung von Feuer, das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren, das vorsätzliche Abstellen von Kfz mit undichtem Tank und Motor, der Aufenthalt unberechtigter Personen, der Aufenthalt über die Zeit des Abstell- und Abholvorganges hinaus, das Betanken der Fahrzeuge. Auf den Abstellplätzen und Fahrspuren des Parkhauses sowie den Einfahr- und Ausfahrrampen ist es untersagt, die Fahrzeuge zu reparieren, zu warten oder innen zu reinigen, sowie Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öl abzulassen.
Diese Bestimmungen treten am 17.09.2012 in Kraft.